OMNC e.V. Ausbildungsregularien

Preisrichterausbildungsordnung °Copyright by OMNc e.V.

§1. Allgemeines

Die Ausbildung zum Preisrichter für Rassemeerschweinchen geschieht durch die

Standard- und Ausbildungskommission.

Die Ausbildungskommission besteht aus Drei Mitgliedern:

1. Den 1.Vorsitz der Standardkommission

2. Einem OMNC e. V.  anerkannten A-Preisrichter

3. Einem Mitglied des erweiterten OMNC e.V. Vorstandes.

Die Ausbildungsmitglieder bilden zugleich die Prüfungskommission.

Die Ausbildungskommission erarbeitet die Ausbildung eines OMNC e. V Preisrichters wie

z. B: Prüfungsfragen, Seminargestaltung, Lehrinhalt etc.

Ablauf und Inhalt dieser Preisrichterausbildung werden durch die nachstehende Prüfungsordnung bestimmt.

§2. Prüfungsordnung

Zulassung zur Preisrichterausbildung

1. die Vollendung des 21. Lebensjahres

2. eine mindestens 3-jährige und fortbestehende Mitgliedschaft im OMNC e.V.

3. eine mindestens 3-jährige erfolgreiche Züchter und Ausstellertätigkeit

4. charakterliche Eignung und guter Leumund

§3. Ausbildung

Ausbildungsverlauf:

1. Teilnahme an theoretischen und praktischen Seminaren

2. Sammeln von praktischen Erfahrungen als Preisrichter z. B in der Tätigkeit als Schreiber oder Zuträger.

3. Ablegen der theoretischen Prüfung

4. Ablegen der ersten praktischen Prüfung (Glatthaar, Crested, Satin, Liebhaber MS)

5. Ernennung zum C-Preisrichter, dies ist nur möglich wenn die ersten 4 Punkte bestanden wurde.

6. Weitere praktische Prüfungen, können nur in den darauf folgenden Jahren auf Vereins- Ausstellungen abgelegt

werden (Eine Ausnahmegenehmigung ist möglich, sie muss allerdings vom 1. Vorsitz der Ausbildungskommission genehmigt werden).

Zweite Stufe: Rosette, Rex, US Teddy, Schweizer Teddy

Dritte Stufe: Peruaner, Sheltie, Coronet

Vierte Stufe: Texel, Alpaka, Merino

7. Nach fünf erfolgten Bewertungen als C-Preisrichter besteht die Möglichkeit, die

Prüfung zum B-Preisrichter abzulegen. Dies findet nur auf einer Schau statt wo nach OMNC Standard

gerichtet wird und ein OMNC A-Richter anwesend ist.

8. Nach sieben erfolgten Bewertungen als B-Preisrichter, dem Bestehen der Prüfungen für alle Rassen und

nochmaliger Bestätigung der charakterlichen Eignung sowohl durch die Standardkommission und

durch den OMNC e.V Vorstand, besteht die Möglichkeit den Status als OMNC- A-Preisrichter zu erlangen.

9. Erst mit dem Erlangen des A-Preisrichter Status gilt die Ausbildung als abgeschlossen.

10. Der fertig ausgebildete A-Preisrichter darf dann auf allen Vereins Ausstellungen im

In- und Ausland die Bewertung von Rasse- und Liebhabermeerschweinchen vornehmen.

§ 3.1 Theoretischer Teil: Anatomie, Krankheiten, Fütterung, Vereinsstandard,
Vereinsorganisation

Das Wissen der Preisrichteranwärter wird in regelmäßigen Abständen in Form von Tests abgefragt.

Diese werden nach einem Notenschema mit „sehr gut“ (1), „Gut“ (2), „ Befriedigend“ (3), „Ausreichend“

(4), „Mangelhaft“ (5), „Ungenügend“ (6) bewertet.

Die Ergebnisse der Tests müssen im Durchschnitt „Gut“ (2) sein. Sollte der Durchschnitt der Tests unter „Gut“ (2) sein,

dann erfolgt keine Zulassung der schriftlichen Endprüfung. Nachprüfungen sind nicht möglich.

Ist das Leistungsziel der Prüflinge in den Seminaren erreicht, dann können sie zur schriftlichen Endprüfung

zugelassen werden, sofern keine schwerwiegenden Gründe vorliegen. Eine Zulassungssperre geschieht durch die Ausbildungskommission.

§.2 Praktischer Teil: Anwendung des Vereinsstandards und Übungsbewertungen

Im Rahmen der Seminare werden u. a. praktische Übungsbewertungen an den Tieren durchgeführt.

Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden benotet und fließen in der Entscheidung zur Prüfungszulassung gemäß

§3.1 mit ein. Hiefür gilt der Durchschnitt mit der Note „Gut“ (2).

Zudem wird der der Preisrichteranwärter angehalten, während seiner Ausbildung praktische Erfahrungen

bei Bewertungen zu sammeln, z.B. als Preisrichterhelfer: Schreiber, Zuträger.

§4 Prüfung

§4.1 Die Prüfung zum C-Preisrichter, theoretischer Teil

In Anwesenheit der Ausbildungskommission findet die Prüfung unter Klausurbedingungen statt.

Mindestens 2 der Kommission müssen bei der schriftlichen Prüfung anwesend sein.

Die Ausbildungskommission stellt drei Klausuren aus einem Klausurenkatalog zusammen, welche direkt vor Ort nach Ablauf der

Prüfungszeit korrigiert werden. Zum Bestehen müssen mindestens 70% der Fragen richtig sein.

Hat der Preisrichteranwärter den theoretischen Teil bestanden, so erhält er die Zulassung zur praktischen Prüfung,

sofern kein schwerwiegender Grund anderes verlangt.

Eine Zulassungsentziehung wird von der Kommission in Absprache mit der Standardkommission beschlossen,

und kann dem betreffenden Prüfling ohne Angabe von Gründen mitgeteilt werden.



§4.2 Praktischer teil der Prüfung zum C-Preisrichter

Die Prüfung wird von der Ausbildungskommission oder einem anerkannten A-Preisrichter, (auch nicht OMNC e. V angehörig)

nach vorheriger Absprache - abgenommen.

Sie findet in Anwesenheit von einer gewählten Person ggf. aus dem OMNC Vorstand statt.

Die praktische Prüfung zum C-Preisrichter umfasst eine Bewertung von mindestens 10 Tieren je Rasse.

Zum Bestehen ist neben der Bewertung der Meerschweinchen auch der ordentliche und vorbildliche Umgang mit den Tieren,

der Kartenaufbau und das richtige Bestimmen der Rassen und Farben von Nöten.

Die Beurteilung bezüglich des Bestehens dieses Prüfungsteiles obliegt zu gleichen Teilen der Prüfungs- und Ausbildungskommission

bzw. den anwesenden Mitgliedern, die dazu bestellt wurden.

Ist der praktische Teil bestanden, wird dies mit Aushändigung des Preisrichterpasses bestätigt.

Die praktischen Prüfungen werden nur auf den Vereinsausstellungen abgenommen.

Diese können jedoch in Ausnahmefällen, auch bei befreundeten Vereinen stattfinden,

dafür muss eine Genehmigung durch die Standardkommission erteilt werden.

§ 4.3 Die Prüfung zum B-Preisrichter

Die Prüfung zum B-Preisrichter umfasst einen praktischen und einen theoretischen Teil, welche von der/dem Leiter/in

der Ausbildungskommission oder einem ernannten anerkannten Preisrichter (nach Absprache) abgenommen werden.

Die theoretische Prüfung wird mündlich erfolgen.

§ 4.4 Die Prüfung zum A-Preisrichter

Diese Prüfung wird mündlich und praktisch erfolgen. Die Ausbildung ist mit dem Bestehen der Prüfung abgeschlossen.

§5. Nichtbestehen oder Nichtantreten der Prüfung

Bei Nichtbestehen der unter §4 genannten Prüfung, oder Teilen der Prüfung, kann diese spätestens nach 6 Monaten

wiederholt werden, sofern nicht zwingende Gründe ein anderes erforderlich machen. Können Prüfungsabschnitte

nicht angetreten werden, so können diese nach Absprache mit der Ausbildungskommission nachgeholt werden.

Eine erneute Zulassung zu Prüfungsabschnitten oder Prüfungen liegt im Ermessen der Ausbildungskommission.

§5.1 Unterbrechung der Ausbildung

Wenn einem Preisrichteranwärter, einem C-Preisrichter oder einem B-Preisrichter die kontinuierliche Weiterführung

seiner Ausbildung zum A-Preisrichter nicht möglich ist, kann auf Antrag eine Ausbildungsunterbrechung

bei der Ausbildungskommission beantragt werden. Die Ausbildung kann pro Prüfungsabschnitt auf Antrag um ein Jahr verlängert werden.

§6 Täuschungsversuch

Ein Täuschungsversuch führt zum sofortigen Abbruch des Prüfungsabschnittes, welcher automatisch als nicht bestanden gewertet wird.

Eine Sperrzeit und deren Länge können durch die Ausbildungskommission bestimmt werden.

Der OMNC e. V Vorstand hat in diesem Fall ein Mitspracherecht und entscheidet mit der Ausbildungskommission zusammen die Art der Konsequenz.

§7 Gebühren

Die entstehenden Gebühren für die jeweiligen Seminare und Prüfungen müssen bar entrichtet werden.

Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren wird den Teilnehmern mitgeteilt.

§8 Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühr wird pro Prüfung/Prüfungsabschnitt fällig und wird am Prüfungstag bar entrichtet.

Diese Gebühr kann nicht erstattet, noch angerechnet werden. Sofern der Prüfling aus selbst zu verantwortenden Gründen der Prüfung fernbleibt,

muss der Betrag dennoch entrichtet werden.

Die Höhe der Prüfungsgebühr muss vor Beginn der Ausbildung festgesetzt sein und den Preisrichteranwärtern mitgeteilt werden.

§ 9 Rechte und Pflichten der Preisrichter

Die Preisrichterschaft in Ausbildung ist an die Mitgliedschaft im Verein gebunden. Sie ist nicht übertragbar.

Mit Ausscheiden aus dem Verein, verliert ein Preisrichter nicht seine Zulassung und darf seinen Preisrichterpass behalten.

§8.1 Der C-Preisrichter

Sobald der Preisrichteranwärter seine Prüfung erfolgreich bestanden hat, erhält er zur Bestätigung seinen Preisrichterpass und wird

von da an in der Liste der aktiven Preisrichter des Vereins geführt. Er/sie verpflichtet sich damit zu Folgendem:

1. Mit den Vorschriften, Zielen und Interessen des Vereins konform umzugehen.

2. Mindestens einem Fortbildungsseminar teilzunehmen

3. Höchstens 40 (+10) Tiere der Rassen zu bewerten, für welche die Prüfung abgelegt wurde

4. Sich nicht als Hauptrichter einsetzen zu lassen, sofern ein B- oder A –Richter anwesend ist (bei Uneinigkeit gilt die Entscheidung

des erfahrensten Richters, bzw. des Richters, welcher die Zulassung für die meisten Rassen hat).

5. Nicht auf Ausstellungen im Ausland zu richten, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Ausbildungsleitung und der Standardkommission.

6. Im Ausland nur unter Obhut eines A-Richters zu richten


§8.2 Der B-Preisrichter

1. Sobald ein C-Preisrichter 4 Richtungen absolviert hat, besteht die Möglichkeit, sich zum B-Preisrichter prüfen zu lassen.

2. Mit Bestehen der Prüfung gelten für ihn grundsätzlich alle Punkte des §8.1

3. Höchstens 60 (+10)) Tiere der Rassen zu richten, für die die Prüfungen abgelegt wurden.

4. Als Hauptrichter zu fungieren sofern kein A-Richter anwesend ist.

5. Richtungen im Ausland sind generell erlaubt, sie sollen jedoch mündlich durch Ausbildungsleitung oder der Standardkommission abgesegnet werden*


§8.3 Der A-Preisrichter

1. Erst mit dem erfolgreichen Bestehen aller anerkannten Rassen und Farben des Vereinsstandards,

erhält der Preisrichteranwärter den Status des A-Preisrichters.

2. Der A-Preisrichter hat alle bis hierher genannten rechte vollkommen und zusätzlich die Möglichkeit,

die Bewertung der, welche im Anerkennungsverfahren stehen, durchzuführen.

3. Er/Sie darf 80 (+10) Tiere richten.

§9 Schlussbestimmungen

1. Alle von den Kommissionen getroffenen Entscheidungen sind bindend.

2. Bei Zuwiderhandlungen wird die Angelegenheit zur weiteren Regelung an den Vereinsvorstand weitergegeben.

3. Der/Die Preisrichter/in hat eine Vorbildfunktion und präsentiert den OMNC e. V Verein. Freundlichkeit,

Ehrlichkeit sowie fachliche Ausstrahlung und korrektes Verhalten sind für die OMNC e. V Preisrichter maßgebend.

4. Der Preisrichter sollte sich über seine lenkende und führende Rolle im Züchterwesen vollkommen bewusst

sein und dies zum Wohle der Rassezucht einsetzen.


§10 Zusatz

Die Preisrichterprüfungsordnung wurde am 1.09.2005 beschlossen.

**Am 29.04.2012 wurde die Ausbildungsordnung geändert.

Änderungen können nur durch die Ausbildungskommission und den OMNC e. V Vorstand vorgenommen werden

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